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Außerordentliche oder Ordentliche KündigungBei Kündigungen wird immer zwischen zwei Arten der Kündigung unterschieden, der außerordentlichen (fristlose) Kündigung und der ordentlichen (fristgemäße) Kündigung.Außerordentliche KündigungBei der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitverhältnisses muss der Kündigende grundsätzlich keine Kündigungsfrist einhalten. Dafür benötigt er aber einen besonderen Grund, der so wichtig sein muss, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Diese Gründe sind meist erhebliche Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrages. So kann bei Arbeitnehmern Arbeitsverweigerung, Verdacht auf Straftaten, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, grobe Beleidigungen, oder auch das Drohen mit einem "gelben Urlaubsschein" sind Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die Rechtsprechung zu den Grünmden ist äußerst vielfältig. In vielen Fällen wird vom Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung gefordert.Aber auch der Arbeitnehmer darf fristlos kündigen. Ein Kündigngsrecht kann z.B. dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, indem er z.B. Arbeitsschutzvorschriften mißachtet. Bei Zahlungsrückstand des Arbeitgebers mit den Lohnforderungen ist nur dann eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Lohnrückstand sehr erheblich ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorher erfolglos gemahnt hat. Keine Möglichkeit für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn ein besseres Jobangebot lockt oder einfach der Verdienst zu gering ist. Auch wenn es einen wichtigen Grund gibt, hat der Kündigende nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen. Wird innerhalb dieser zwei Wochen die Kündigung nicht wirksam ausgesprochen, ist sie zwar nicht gleich unwirksam, aber leicht angreifbar. Ordentliche KündigungDie ordentliche Kündigung oder auch fristgemäße Kündigung benötigt keine wichtigen Gründe. Hier ist es in erster Linie wichtig, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden. Wie lang diese Fristen sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Innerhalb der Probezeit besteht eine kürzere Kündigungsfrist. Diese beträgt wenn nichts anderes vereinbart ist 2 Wochen. Abweichende Vereinbarungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbaren. Jedoch darf diese 2 Wochenfrist nicht unterschritten werden.
Ohne wirksame andere Vereinbarungen oder Tarifverträge gelten die Kündigungsfristen des BGB. Diese betragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber werden die Fristen länger, je länger das Arbeitsverhältnis besteht. Interessanterweise werden für die Verlängerung jedoch nur die Jahre gezählt, die nach dem 25. Geurtstag des zu kündigenden Arbeitnehmers liegen. Auch dürfen im Arbeitsvertrag Regelungen zu den Kündigungsfristen getoffen werden. Diese dürfen jedoch nicht gegen die Regeln des BGB verstoßen. Das wird in den meisten Fällen die Folge haben, dass die Kündigungsfristen nicht unter denen des BGB liegen dürfen. In Ausnahmefällen können aber auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Das Vorliegen dieser Ausnahmefälle sollte jedoch zuvor umfassend geprüft werden. Ebenfalls kann ein Tarifvertrag Regeln für die Kündigungsfrist enthalten. Ob diese für das bestimmte Arbeitsverhältnis gelten, hängt jedoch von mehreren Faktoren, wie der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers, einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab.
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