Rechtsanwältin Grit Andersch

Berlin - Rechtsanwalt Form der Kündigung beim Arbeitsvertrag

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Form einer Kündigung

Im Falle einer Kündigung ist in erster Linie auf die zunächst auf die korrekte Form achten. Eine mündliche Kündigung ist seit dem Jahr 2000 bei Arbeitsverhältnissen nicht mehr wirksam möglich. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist dann gewahrt, wenn die Kündigung eine Originalunterschrift des Kündigenden trägt. Eine Kündigung per E-mail oder Fax reicht hier nicht aus.
Eine Begründung ist bei einer wirksamen Kündigung meist nicht erforderlich. Lediglich bei der Kündigung eines Auszubildenden hat der Ausbilder zu begründen, weshalb die Kündigung erfolgt ist.
Dennoch hat der Gekündigte ein Recht zu erfahren, weshalb er gekündigt wurde. Diese Gründe sollten dem Gekündigten stets außerhalb des Kündigungsschreibens in angemessener Weise mitgeteilt werden.

Zugangsbeweis bei einer Kündigung

Häufig stellt sich das Problem, ob die Kündigung denn richtig zugestellt ist, bzw. ob nachgewiesen werden kann, dass der Gekündigte diese Kündigung erhalten hat.
Hierzu sollte berücksichtigt werden, dass zunächst sicher gestellt werden, dass der zu Kündigende die Kündigung auch tatsächlich erhält. Die berühmte Flaschenpost ist also gänzlich ungeeignet.

Der sicherste Weg, die Kündigung richtig zuzustellen ist der, dass dem Gekündigten das Kündigungsschreiben direkt und unter Zeugen, die den Inhalt des Schreibens kennen, übergeben wird. Als Zeugen sollten Personen gewählt werden, die kein Aussageverweigerungsrecht haben und die nicht Partei eines späteren Prozesses werden können. Zu diesen ungeeigneten Personen gehören die Geschäftsführer des Arbeitgebers, die persönlich haftenden Gesellschafter, Verwandte und Bekannte von diesen Personen oder auch Angehörige von Berufsgruppen, die ein Aussageverweigerungsrecht haben (Ärzte, Anwälte, Steuerberater).

Weitere Möglichkeiten sind auch die, dass der Gekündigte die Übergabe der Kündigung auf einer Kopie quittiert oder dass die Kündigung durch einen Boten überbracht wird, der nach Möglichkeit den Inhalt der Kündigung auch gesehen hat.

Die oft praktizierte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist - auch wenn sie einen Nachweis bietet, dass der Umschlag zugestellt wurde - lediglich zweite Wahl. Es kann eben nur nachgewiesen werden, dass ein Umschlag zugestellt wurde, nicht aber dessen Inhalt.

Kündigungen können selbstverständlich auch per Brief erklärt werden, jedoch ist hier die Zustellung an den zu Kündigenden stets nur lückenhaft nachweisbar und kann im Streitfalle zu einer wichtigen Hürde werden.

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