Für viele stellt sich nun die Frage, wann die Zahlung zu leisten ist. Sie fragen sich, ob Sie noch einmal eine Zahlungsaufforderung mit Kontodaten oder eine Aufstellung der Zinsen erhalten. Doch das Warten kann sich als böse Falle herausstellen.
Ein Urteil ist mit der Zustellung für gewöhnlich vollstreckbar. Mit der Vollstreckung darf zwar frühestens zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden, doch weitere Schritte als das Abwarten dieser Frist sind nicht zu unternehmen. Es bedaf also gerade keiner Zahlungsaufforderung. Einige Kanzleien sind so nett und versenden noch einmal Vollstreckungsankündigungen- nötig ist das nicht.
Wartet der Unterliegende im Prozess länger als diese zwei Wochen, riskiert er sogar dass die Gegenseite die Zwangsvollstreckung einleitet und so weitere Kosten anfallen, die auch zu erstatten sind. Besser ist es, sich die Kontodaten der Gegenseite selbst herauszusuchen und die Zinsen selbst zu errechnen.
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