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Rechtsanwalt Haftung des Reiseveranstalters

Ihre Rechte bei Streiks am Urlaubsort

Ärgerlich im Urlaub - der Reisende wird Opfer eines Streiks. Busse, Bahnen und Restaurants stellen den Betrieb ein und die schönsten Tage des Jahres werden zum Reinfall. In einigen Fällen können Sie gegen den Veranstalter vorgehen, doch nicht immer gibt es auch Geld zurück.

Rechte gegen den Reiseveranstalter können Sie nur dann geltend machen, wenn der Streik in dessen Verantwortungsbereich gehörte. Streikte also das Personal, welches Leistungen zu erbringen hatte, die der Reiseveranstalter im Reisevertrag versprochen hatte, so kann der Reisende eine Reisepreisminderung und sogar Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend machen. Es gibt also einen Teil des Geldes zurück, wenn das Hotelpersonal, die Busfahrer, die den Transfer zum Hotel vornehmen sollten oder die Piloten der Fluglinie gestreikt haben. In ganz gravierenden Fällen, kann der Reisende sogar den Reisevertrag kündigen.

Werden die Urlaubsfreuden aber durch Streiks von Berufsgruppen getrübt, für die der Reiseveranstalter nicht geradestehen muss, so kann der Reisende auch keine Rechte geltend machen. Diese Streiks gelten dann als höhere Gewalt. Dazu gehören zum Beispiel Streiks der Fluglotsen, von Museumspersonal und Müllabfuhr am Urlaubsort. Auch ein politischer Streik berechtigt den Reisenden nicht zum Schadensersatz.

Wichtig ist jedoch, dass der Reisende alle Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr von der Reise dem Reiseveranstalter anzeigt und seine Ansprüche geltend macht. Die genaue Höhe Ihres Anspruches müssen Sie allerdings nicht bezeichnen.

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