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Rechtsanwalt Haftung des Reiseveranstalters

Unterliegen auch Vereine der Insolvenzversicherungspflicht, wenn sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an einer Reise ermöglichen?

Das Landgericht Hamburg hat zu dieser Frage auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und somit ein Stück mehr zur Rechtsklarheit beigesteuert (Urteil vom 05.08.2004, Aktz: 327 O 216/04).

Zum Hintergrund: Ein Segelsport-Verein organisierte für seine Mitglieder Segeltörn-Reisen. Die Reisen enthielten die Beförderung, die Unterkunft und die Verpflegung. Der Preis für den Segeltörn musste von jedem Teilnehmer bis spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn erfolgen. Der Verein ist der Auffassung, dass er den Teilnehmern lediglich den Aufenthalt auf dem vom Verein angeschafften Großsegler ermögliche und kein Reiseveranstalter ist, der Pauschalreisen anbietet. Daher sei er auch nicht verpflichtet gem. § 651 k Abs. 4 BGB einen Sicherungsschein auszugeben.

Der Verein, so das Hamburger Landgericht, der Pauschalreisen organisiert, muss den Teilnehmern der Reise einen Sicherungsschein aushändigen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Törns von einem Verein organisiert werden keine Bedeutung zu. Es komme nur darauf an, ob der Verein eine "Pauschalreise" organisiert, da dann die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vorliege.

Das Landgericht Hamburg argumentiert, dass der Verein schließlich mehrere Leistungen als Paket anbietet und eigenverantwortlich organisiert, nämlich die Beförderung auf einem Segelschiff; die Reise auf dem Meer sowie Unterkunft und Verpflegung als auch Bereitstellung der Besatzung.

Der Verein hat durch die Nichtaushändigung des Sicherungsscheins gegen § 651 k Abs. 4 BGB verstoßen. Der Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig und der Verein zur Unterlassung verpflichtet.

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