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Das müssen Sie bei Reisebuchung beachten

Rechtstipps für die Buchung der Reise

Die nachfolgenden Rechtstipps gelten für nur Pauschalreiseverträge - direkte Einzelverträge mit Hotels, Sprachschulen, Beförderungsunternehmen o.ä. haben andere Rechtsgrundlagen. Ein Vorgehen nach diesen Regeln schadet jedoch nicht.

1. Vor dem Reiseantritt erfragen Sie bei Freunden und Bekannten, oder recherchieren im Netz mit welchem Reisebüro, welchem Reiseveranstalter und welchem Reiseziel sie gute Erfahrungen gemacht haben.

    So sind Sie bei der Vorbereitung der Reise in guten Händen. Hilfreich es auch in Internetforen nach positiven oder negativen Kritiken zu Hotel oder Anbieter zu suchen. Beachten Sie aber, dass dort einige Kritiken gekauft sein könnten - positive und auch negative, je nachdem wer zahlt.
2. Lesen Sie vor der Buchung das Katalogangebot besonders kritisch durch.
    Versuchen Sie sich hinter jedem Wort einen Extremfall vorzustellen. (z.B. belebte Urlaubsgegend = Straßen und Kneipenlärm Tag und Nacht oder aufstrebender Urlaubsort = Baustellen, Baustellen, Baustellen ). Überlegen Sie, ob sie damit leben könnten.
    Erfragen Sie - besonders bei außereuropäischen Reisezielen - auch Impfpflichten, Zollbestimmungen und Besonderheiten des Urlaubsortes im Reisebüro. Damit dem reibungslosen Urlaub nichts im Wege steht.
3. Erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Krankheiten und Unfälle am Urlaubsort erfasst sind.
    Besteht kein Versicherungsschutz empfiehlt es sich für wenige Euro im Jahr eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
4. Überlegen Sie ob Sie auch eine Reiseabbruchversicherung benötigen
    der Reiseveranstalter muss sie darüber aufklären, dass sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen können. Die umfasst jedoch nur die Kosten, die entstehen, wenn Sie vor Reiseantritt reiseunfähig werden. Besonders bei längeren Reisen kann es aber passieren, dass Sie während des Urlaubs erkranken. Auch dies ist über einen kleinen Zusatz zur Reisekostenrücktrittsversicherung versicherbar.
5. Buchen Sie bei Veranstaltern, deren Sitz Sie anhand mitgelieferter Papiere ermitteln können.
    Gerade im Internet, auf Verkaufsveranstaltungen oder bei Telefonangeboten, haben die Anbieter eine Pflicht, sie darüber aufzuklären (Fernabsatzgesetz). Ein Veranstalter, dessen Sitz nicht bekannt ist, kann später nur schwer in Anspruch genommen werden. Ideal ist ein Sitz in Deutschland. Auch große Veranstalter können in Deutschland in Anspruch genommen werden, da sie meist eine Niederlassung hier haben.
6. Leisten Sie die vollständige Reisepreiszahlung erst nach Erhalt der Papiere.
    Anzahlungen müssen oft vorab geleistet werden, sind aber im Falle der Insolvenz des Veranstalters in den meisten Fällen verloren. Deshalb zahlen Sie den Reisepreis erst, wenn Sie vom Reisebüro den sog. Sicherungsschein einer Versicherung für den Reisepreis im Original erhalten haben. Nur so kann sicher gestellt werden, dass der Reisepreis im Falle der Insolvenz des Veranstalters zurückerstattet wird. Wird aber nur eine Einzelleistung (z.B. nur Flug oder nur Hotel) gebucht, gibt es keine Sicherungsscheine. Bei Baukastensystemen gibt es hier eine Grauzone.
7. Bei Verspätungen im Transport informieren Sie das Begleitpersonal - im Idealfall den Reiseleiter - und verlangen Abhilfe.
    Verspätungen (z.B. bei einem innereuropäischen Flug mit mehr als 4 Stunden, bei transatlantischen Flügen mehr als 8 Stunden) stellen einen Reisemangel dar, der Sie zur Rückforderung eines Teils der Kosten berechtigt. Die Geltendmachen erfordert aber meist eine förmliche Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen, deshalb tun sie es!
8. Bei Mängeln der Reise (Zimmer, Transport, Umgebung u.s.w.) müssen Sie zunächst Abhilfe verlangen.
    Ohne ein Abhilfeverlangen können Sie Ihre Gewährleistungsansprüche verlieren. Tritt also ein Mangel auf, so müssen Sie zuerst den Vertreter des Veranstalters vor Ort informieren und von ihm die Beseitigung des Mangels verlangen. Ist kein Vertreter vor Ort, so reicht es auch aus, das Hotelpersonal von dem Mangel in Kenntnis zu setzen. Senden Sie sicherheitshalber auch eine Nachricht an den Reiseveranstalter in Deutschland.
9. Haben Sie Mängel festgestellt, halten Sie diese schriftlich fest und sichern Sie die Beweise.
    Achten Sie darauf, dass die Beweise später auch verwertbar sind. Möglich ist z.B. das Fotografieren der Mißstände. Hilfreich sind auch Zeugen. Achten Sie jedoch darauf, dass sie auch Zeugen einbeziehen, die keine mitreisenden Familienangehörigen sind oder für die Sie selbst den Reisevertrag abgeschlossen haben. Unter bestimmten Konstellationen, sind diese Personen als Zeugen untauglich. Unpraktisch sind auch Zeugen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben, da Sie im Falle eines Gerichtstermins nur schwer zu laden sind.
10. Zu Hause angekommen, fertigen Sie eine vollständige Mängelanzeige an den Veranstalter (einfacher Brief), in welchem Sie alle festgestellten Mängel aufführen.
    Erst durch diese Mängelanzeige können ihre Rechte aus dem Reisevertrag entstehen. Für die Mängelanzeige haben Sie eine Frist von nur einem Monat. Ist in dieser Zeit keine Mängelanzeige beim Veranstalter eingegangen, so verlieren Sie in den meisten Fällen ihre Rechte. Eine rechtzeitige Anzeige lässt Rechte entstehen, die nicht nur eine Minderung des Reisepreises, sondern auch entstandenen eigene Schäden (z.B. Arztkosten bei verdorbenem Essen u.ä.) und sogar eine Art "Schmerzensgeld für entgangene Urlaubsfreuden" beinhalten. Die Höhe ihres Anspruches müssen Sie in der Mängelanzeige nicht beziffern.
11. Ihre Ansprüche verjähren inzwischen in 2 Jahren ab der Rückkehr.
    Lehnt der Veranstalter die Gewährleistung ab, so müssen Sie seit den Änderungen des Schuldrechtsreformgesetzes mit einer Verjährungsfrist von 2 Jahre ab dem vereinbarten Reiserückkehrtermin rechnen. Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verjährung auch auf ein Jahr beschränkt werden. Prüfen Sie daher vorher die Geschäftsbedingungen.
12. Vorsicht bei Geschäften am Urlaubsort.
    Verträge die am Urlaubsort geschlossen werden, unterliegen in der Regel nicht dem deutschen Recht. Es gelten also auch nicht die sehr starken deutschen Verbraucherschutzkriterien (Haustürwiderrufsrecht, AGB-Gesetzgebung u.s.w.) Vorsicht insbesondere in Urlaubsländern, die nicht EU-Mitgliedsstaaten sind. EU-weit werden die Verbraucherschutz-Vorschriften immer mehr angeglichen.
    Prüfen Sie die Angebote genau! Eine spätere Rückgängigmachung ist oft schwierig. Der Kauf von Plagiaten z.B. stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit bis zu 3 Jahren (bei gewerblichem Handeln sogar 5 Jahre) bestraft werden kann.

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