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Rechtsanwalt: Ausschlussfrist bei Reisemängeln

Versäumte Ausschlussfrist im Reiserecht- manchmal bestehen trotzdem noch Schadensersatzansprüche

Grundsätzlich muss der Reisende einen Reisemangel innerhalb von einer Frist von einem Monat ab vereinbarter Rückkehr von der Reise beim Reiseveranstalter anzeigen. Tut er dies nicht, verliert er seine Ansprüche aus dem Reiserecht. Es handelt sich also um eine Ausschlussfrist.

Diese Frist gilt allerdings nur, wenn den Reisenden kein Verschulden an der Versäumnis der Anzeige trifft. Dem BGH lag für sein Urteil vom 12.6.2007- X ZR 87/06 ein Fall vor, in dem sich eine Reisende durch Mitverschulden einer Animateurin verletzt hatte. Zunächst deutete sich die Verletzung als harmlose Gehirnerschütterung an, weshalb die Reisende die Anzeige unterließ.

Erst nach der Ausschlussfrist traten Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinationsstörungen auf, so dass in weiteren Untersuchungen ein Schädel-Hirn-Trauma und dadurch bedingt ein Anfallsleiden diagnostiziert werden musste. Erst jetzt zeigte die Reisende diesen Mangel beim Veranstalter an.

Der BGH sah hier aus zwei Gründen kein Verschulden der Reisenden an der Versäumnis der Frist:

  • der Reiseveranstalter hat die Reisende nicht wie in § 6 Nr. 7 der BGB InfBVO vorgeschrieben über die Monatsfrist aufgeklärt. Damit war die Reisende schuldlos an der Anzeige gehindert.
  • Die Richter lehnten das Verschulden auch deshalb ab, weil der Grad der Verletzung erst nach Ablauf der Anzeigefrist sichtbar wurde. Solange die Reisende noch an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben durfte, traf sie keine Pflicht zur Anzeige.
Damit verwies der zehnte Senat die Klage zurück an das OLG Celle. Dies hatte zu klären, ob zwischen dem Unfall und dem derzeitigen Anfallsleiden ein Zusammenhang bestand.

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