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Gerichtliches Mahnverfahren-Ablauf

Das gerichtliche Mahnverfahren (Ablauf: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch)

Sind die außergerichtlichen Bemühungen erfolglos, empfiehlt sich häufig die Durchführung eines Mahnverfahrens.
Das Mahnverfahren ist ein abgekürztes Gerichtsverfahren, bei dem auch ohne aufwendiges Klageverfahren ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden kann. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ersetzt hier den Klageschriftsatz und der Vollstreckungsbescheid das (Versäumnis-)Urteil.
Das besondere am Mahnverfahren ist, dass kein Richter überprüft, ob die Forderung berechtigt ist.

Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

Das Mahnverfahren beginnt mit der Stellung eines Antrages beim zuständigen Mahngericht. Notwendig hierfür ist die Benutzung eines dafür vorgesehenen Vordruckes. Leichter ist die Stellung des Antrages über www.online-mahnantrag.de.

Zum Ausfüllen müssten Sie zahlreiche Informationen bereit halten. Erforderlich sind Angaben zur Person des Antragstellers sowie zur Person des Antragsgegners (vollständige Namen, Wohn- oder Unternehmenssitz). Außerdem müssen Angaben zur einzuziehenden Forderung und zum Gerichtsstand des Schuldners gemacht werden, da diese Daten im Falle einer Klage bei Gericht vorliegen müssen.
Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden. wer über eine Signaturkarte verfügt, kann den Mahnbescheid auch blitzschnell elektronisch an das Mahngericht übermitteln.

Das Gericht prüft den Antrag zunächst auf Schlüssigkeit der Daten und stellt ggf. Nachfragen- so genannte Monierungen. Diese Monierungen sind nicht selten Grund für Verzweiflung beim Antragsteller. Sie sollten trotzdem zügig und wahrheitsgemäß bearbeitet werden.

Ist alles in Ordnung fordert das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an und erlässt den Mahnbescheid. Die Zustellung an den Schuldner wird veranlasst. Dieser Mahnbescheid sagt so viel wie: "Schau mal der Antragsteller hat eine Forderung gegen Dich und jetzt will er die Zahlung. Was sagst Du dazu?" Sofern es dazu etwas zu sagen gibt, sollten Sie jetzt reagieren.

Denn schon zwei Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Hier erst wirkt es sich übrigens aus, wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. Der Vollstreckungsbescheid wird dann schlichtweg nicht bearbeitet.

Erst wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung. Das kommt zwar selten vor, sollte aber beachtet werden.

Vorgehen gegen einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid (Widerspruch, Einspruch)

Ist der Schuldner mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Das Gesetz gibt ihm hierfür mindestens zwei Wochen Zeit. Grundsätzlich kann der Widerspruch jedoch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen ist.

Nach einem Widerspruch wird die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben. Das erfolgt aber nur, wenn eine der beiden Parteien dies beantragt. Nach Abgabe wird die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug auf die Kosten). Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.
Der Antragsteller hat nun einen Klageschriftsatz zu verfassen, in der er

  1. beantragt, den Schuldner zur Zahlung des im Mahnbescheid angegebenen Betrages zu verurteilen und
  2. das Zahlungsbegehren begründet.
Ohne einen Widerspruch, kann der Gläubiger nach 2 Wochen einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Ist dieser erlassen, kann der Gläubiger mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers nach zwei weiteren Wochen vollstrecken. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Einspruch behandelt.
Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne einen Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er kann dann bis zum Eintritt der Verjährung, also mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden. Für die Zinsen gelten kürzere Verjährungsfristen.

Ist die Einspruchsfrist versäumt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen noch gegen den Vollstreckungsbescheid vorgegangen werden. Diese Fälle sollen Sie unbedingt von einem Anwalt prüfen und durchführen lassen.
Hat der Schuldner Einspruch eingelegt, erfolgt wie beim Widerspruch die Übergabe an ein Gericht und ein normales Gerichtsverfahren.

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