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Grundsätzlich darf ein Arbeitsvertrag auch befristet werden, wenn einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (TeilzeitBefristungsGesetz) genannten sachlichen Gründe vorliegt. Doch auch darüber hinaus - also ohne Sachgrund - ist nach § 14 TzBfG eine Befristung des Arbeitsvertrags zulässig, wenn z.B. die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird und dabei eine maximal dreimalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wird.

§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG bestimmt auch, dass Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr (bis zum 31.12.2006 sogar nur das 52. Lebensjahr) vollendet haben, sofern keine Anschlussbefristung vorliegt befristet werden dürfen.

In Anlehnung an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 22. November 2005 (- C 144/04 [Mangold] -) hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass diese Klausel nicht angewendet werden darf, weil hierin eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters vorliegen würde. Die Folge ist, dass diese Berechtigung zur Befristung älterer Arbeitnehmer nicht mehr angewandt werden darf. Eine Befristung ist damit nur noch zulässig, wenn ein Sachgrund für die Befristung oder ein anderer Befristungstatbestand vorliegen.

Bei bereits abgeschlossenen Verträgen kann der Arbeitgeber auch keinen Vertrauensschutz genießen, urteilten Die Arbeitsrichter in Ihrem Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 -.

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