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Rechtsanwalt Haftung des Reiseveranstalters

Wann bin ich eigentlich Reiseveranstalter?

Es wird immer wieder die Frage, auch unter Touristikern selbst, aufgeworfen, wann man als Reiseveranstalter gilt und welche Konsequenzen dies nach sich zieht.

So haben mehrere Gerichte entschieden, dass ein Hotel, welches seinen Gästen Komplettarrangements bestehend aus Übernachtung und Nutzung des Wellnessangebotes des Hotels anbietet, ebenso wie ein Reiseveranstalter behandelt wird, wie der Veranstalter der hinreichend bekannten Flug-Reise nach Mallorca.

Anwendung des Reiserechtes

Reiserecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn von einem Veranstalter an einen Interessenten eine Pauschalreise verkauft worden ist. Das Kennzeichnende für einen Reisevertrag ist, dass der Veranstalter eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ erbringen muss. Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, dass mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Leistungs-Paket verbunden werden müssen.
Hauptleistungen können sein:
  • Hotel-, Pensions-, Wohnwagen- Zeltübernachtungen;
  • Beförderung zum Urlaubsort (Flug, Bahnfahrt, Schiffsfahrt, Busfahrt, Mietwagen);
  • sonstige Events: Sprachkurse, Sportkurse, Konzertteilnahme, Teilnahme an Veranstaltungen;
Keine Hauptleistungen sind z.B.:
  • reine Reiseleitung (ohne Führungen, etc.) vor Ort;
  • Verpflegung, sofern diese nicht ein besonderes Event ist (Kochkurs, besonderes Rittermahl, Jagd);
  • Reisegepäckversicherung;
  • Unterkunft auf einer Autofähre;
  • reine Vermittlung von Ausflügen und Sportangeboten.
Das Leistungspaket liegt dann vor, wenn alle Reiseleistungen miteinander verknüpft und zeitlich aufeinander abgestimmt angeboten werden. Dieses Leistungspaket wird meist zu einem einheitlichen Preis angeboten.

Der Reisende hat im Unterschied zur Individualreise nicht selbständig Unterkunft, Beförderung und sonstige Angebote ausgewählt und miteinander kombiniert. Aber auch Reisen im Baukastensystem sind Reiseverträge, wenn sie organisatorisch durch den Veranstalter abgestimmt sind. Die Besonderheit liegt hier lediglich in der alternativen Wahlmöglichkeit für den Reisenden, um seinen individuellen Wünschen zu entsprechen. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer der Blick des Reisenden. Das Angebot in einem Faltblatt, Katalog oder Prospekt und ein einheitlicher Gesamtpreis sind die wichtigsten Indizien.

Welche Organisation / Vereinigung / Person oder Personengruppe die Reise veranstaltet, ist für den Begriff des Veranstalters nicht maßgeblich. Ein gemeinnütziger Zweck einer Reiseveranstaltung oder der Charakter der veranstaltenden Organisation als Non-Profit Unternehmen bilden keinen Ausnahmegrund. So gilt also das Reiserecht auch für einen Sportverein, einen Musikchor oder eine Privatinitiative, wenn die oben genannten Kriterien, also das Angebot eines Leistungspaketes zu einem Gesamtpreis vorliegen.

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