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Rechtsanwalt Haftung bei Kreuzfahrt

Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter bei einer Binnenkreuzfahrt

Bei einer Körperverletzung, die durch grob fahrlässiges Verhalten des Kapitäns eines Schiffes bei einer Binnenkreuzfahrt haftet dieser unbeschränkt. Ebenso müssen der Schiffseigner und der Reiseveranstalter für den entstandenen Schaden haften. So entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04 -.

In diesem Fall ging es um eine schwere Verletzung, die durch das herabstürzen Sonnendachs auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuzfahrtschiff entstanden ist. Das Sonnendach war unzureichend gesichert. Dennoch hat der Kapitän das Halteseil des Sonnendachs gelöst, ohne zu prüfen ob das Dach hinreichend gesichert war. Das Dach stürzte herunter und verletzte einen Passagier.

Für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit, wäre die Haftung nach binnenschiffahrtsrechtlichen Regeln auf einen Betrag von 163.613,40 € beschränkt. Nach dem Binnenschiffahrtsgesetz kann die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf bestimmte Höchtsbeträge beschränkt werden. Bei grober Fahrlässigkeit verliert der Beförderer dagegen das Recht auf Haftungsbeschränkung.

Die ersten beiden Instanzen haben ein grob fahrlässiges Verhalten angenommen. Damit sind auch der Schiffseigner und der Reiseveranstalter in der Haftung. Sie müssen sich das Verschulden Ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

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