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Mieterhöhung nach tatsächlicher oder vereinbarter Wohnfläche?Häufig wehren sich die Mieter gegen erklärte Mieterhöhungen vor den Gerichten. Der BGH hat durch ein weiteres Urteil einen Streitpunkt beseitigt, der den Maßstab der Mieterhöhung betrifft.Im Regelfall erfolgt die Mieterhöhung nach § 558 BGB nach einem in einem Mietspiegel angegebenen ortsüblichen Quadratmeterpreis. Ist dieser ermittelt, stellt sich die Frage, ob die Quadratmeterzahl, die im Mietvertrag vereinbart ist oder die tatsächliche Quadratmeterzahl bei der Berechnung der neuen Miete zugrunde gelegt werden muss. Vor dem BGH landete ein Fall, in dem im Mietvertrag eine um etwa 8 % kleinere Wohnfläche angegeben war, als tatsächlich vorhanden war. Der findige Vermieter erklärte seine nächste Mieterhöhung natürlich auf Basis der größeren - und tatsächlich vorhandenen - Mietfläche. Der Mieter hielt dieses Vorgehen nicht für korrekt und wehrte sich dagegen. Amtsgericht und Landgericht hielten die vermietergünstige Form der Berechnung für durchaus korrekt. Der BGH sah dies jedoch anders. Er erinnerte sich an seine Argumentation zur Mietminderung für den Fall, dass der Mieter eine kleinere Wohnfläche erhält, als im Mietvertrag zugesichert. Hier hielt er Ungenauigkeiten für unerheblich, wenn nicht mindestens ein Anteil von 10 % erreicht wurde. Damit hatte der Mieter auch eine um 9 % geringere Wohnfläche unbeanstandet hinzunehmen. Diese Argumentation hält das oberste Gericht auch hier für sachdienlich. In seinem Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06 stellte es fest, dass bei einer Fläche, die nicht mehr als 10 % größer ist, als die im Mietvertrag angegebene, die Mieterhöhung regelmäßig nach der im Mietvertrag angegebenen Fläche zu berechnen sei. Erst bei einem Überschreiten dieses Prozentsatzes soll die tatsächliche Fläche maßgeblich sein. Wahrscheinlich wird sich diese Rechtsprechung aber auch zum Nachteil des Mieters auf die Wohnungen anwenden lassen, in denen die tatsächliche Mietfläche um weniger als 10 % kleiner ist, als die im Mietvertrag vereinbarte. Sicher ist jedoch, dass damit der peniblen Nachprüfung der Quadratmeterzahlen der Wohnungen vor Gericht der Boden entzogen wurde. mehr zum Mietrecht | Anfang Rechtsanwalt MietrechtRechtsanwalt LichtenbergRechtsanwalt Berlin |