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Formulierung einer Kündigung

Kündigung ohne Begründung - ist das nicht unwirksam?

Eine Forumsdiskussion hat mich auf die Idee zu folgendem Artikel gebracht. Dort wurde eine Arbeitnehmerin gekündigt und die Kündigung enthielt keine Begründung. Wohlmeinende Mitleser gaben der Dame den Hinweis, Sie sollte unbedingt vors Arbeitsgericht ziehen, denn eine solche Kündigung wäre schon per se unwirksam.

Den Weg und die Enttäuschung könnte sich die Dame aber sparen. Wieso? Ganz einfach: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist - wie bei allen anderen Verträgen allerdings auch - die schlichte Erklärung, das laufende Dauerschuldverhältnis (also Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag u. s. w.) beenden zu wollen. Kurz und gut: Der Satz: "Ich kündige!" reicht prinzipiell und im Regelfall erst einmal aus.

Nun gibt es aber bestimmte Verträge, in denen das Gesetz zusätzliche Vorschriften für Form und Inhalt bereit hält. Für den Arbeitsvertrag sieht § 622 BGB zum Beispiel zwingend die Schriftform (also Original- Unterschrift; kein Fax und keine E-Mail) vor. Von einer Begründung steht hier nichts.

Doch wie kommt es nun zu der Legende, dass eine Kündigung einer Begründung bedarf. Ich habe da zwei Theorien:

Zunächst gibt es tatsächlich eine Art von Vertragsverhältnissen im Arbeitsrecht, bei dem eine Begründung notwendig ist. Der Ausbildungsvertrag kann vom AZUBI nach § 22 Abs. 2 Nr 2, Abs 3 BBiG gekündigt werden, wenn er die Ausbildung aufgeben möchte oder den Ausbilder wechseln möchte. Auch kann von beiden Seiten das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hier muss die Kündigung ausnahmsweise begründet werden. Jeder AzuBi lernt dies in der Berufsschule. Mit den Jahren bleiben die Feinheiten aus der Ausbildung auf der Strecke und man geht eben davon aus, dass jeder Vertrag einer Begründung bedarf. Das ist aber falsch!

Eine andere Theorie zur Entstehung dieser Legende wäre die, dass Begründung der Kündigung und Vorliegen eines Grundes in einen Topf geworfen wird. Prinzipiell bedürfen jede außerordentliche Kündigung und auch eine große Anzahl ordentlicher Kündigungen eines Grundes. Der muss also vorliegen. Der muss im Fall einer Kündigungsschutzklage auch vom Gericht geprüft werden. Spätestens im Gerichtstermin aber muss Kündigende die Gründe darlegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Gründe dem Arbeitnehmer auch im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden müssen. Bei den Kündigungen, die keinen Grund erfordern (z.B. bei Kündigung in der Probezeit bzw. in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses) versteht es sich von selbst, dass auch klein Grund angegeben werden muss.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die fehlende Begründung der Kündigung nur in Ausnahmefällen zur Unwirksamkeit führt. Eine Begründung kann sogar kontraproduktiv sein, wenn Sie durch zu harsche Vorwürfe die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschritten sind, kann auch dies eine Kündigung unwirksam machen.

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