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Minijobber und Teilzeitkräfte in der Sozialauswahl

Wer nur einen Minijob hat oder geringfügig beschäftigt ist steht oben auf der Kündigungsliste

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen, so muss er bei der Sozialauswahl zuerst die Arbeitnehmer berücksichtigen, die einen Minijob haben oder geringfügig beschäftigt sind. So entschied es das Landesarbeitsgericht in Köln in seinem Urteil vom 03.06.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 252/04.

Ein Arbeitnehmer im Pflegeberuf wurde wegen des Wegfalls von Stellen im Betrieb ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Er wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht. Er stützte seine Klage darauf, dass die Sozialauswahl des Arbeitgebers fehlerhaft ist, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer vor ihm hätten gekündigt werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz war fehlerhaft. So entschied das Gericht. Es schränkte die Entscheidung jedoch so weit ein, dass dies nicht gelten solle, wenn Organisationskonzept den weiteren Bestand der Mini-Jobs erfordere.
Bei einem einfachen Abbau der Stellen und damit der Arbeitszeiten im Betrieb wären daher immer die geringfügig Beschäftigen, die mit dem gekündigten Vollzeitarbeitnehmer vergleichbar sind vorrangig zu kündigen. Dies gilt umso mehr, wenn diese noch nicht 6 Monate im Betrieb beschäftigt waren und damit nicht unter den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes fielen.

Die Entscheidung dürfte weiterhin umstritten bleiben, da die Kriterien der Sozialauswahl gesetzlich abschließend geregelt sind. Der Arbeitgeber darf aber bei der Gruppenbildung Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Teilzeitkräfte in unterschiedliche Gruppen einteilen, wenn er geltend machen kann, dass aus nicht offensichtlich unsachlichen Gründen für die zukünftige Beschäftigung im Betrieb die eine oder andere Gruppe stärker benötigt wird. Die bloße Behauptung reicht dabei nicht aus. Der Arbeitgeber muss ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept vortragen können (so EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - C 322/98).

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