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Fristen des Arbeitgebers zur Annahme einer Änderungskündigung sind einzuhalten

In seinem Urteil vom 01.02.2007 hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten hatte. Der Arbeitgeber bat den Arbeitnehmer gebeten umgehend mitzuteilen, ob er das Änderungsangebot annehmen wolle. Der Arbeitnehmer hat hierauf weder eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung erhoben noch hat er zunächst der Änderung zugestimmt. Erst nachdem der Arbeitgeber 2 1/2 Monate später mitteilte, dass er das Arbeitsverhältnis als beendet ansah, stimmte der Arbeitnehmer der Änderung zu.

Doch diese Zustimmung erfolgte zu spät, urteilten die Richter am Bundesarbeitsgericht. Mit der Bitte, umgehend auf das Änderungsangebot einzugehen, hat der Arbeitgeber eine für den Arbeitnehmer nach § 148 BGB bindende Frist gesetzt. Eine umgehende Antwort war allerdings nach Meinung der Richter nicht erforderlich. Als Mindestfrist für die Annahme einer Änderungskündigung setzten die Richter des Arbeitsgerichtes die Klagefrist aus § 2 Satz 2 KSchG also von 3 Wochen ab Zugang der Änderungskündigung fest.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 44/06 -

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