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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach der Geburt Ihres Kindes die Elternzeit nehmen, dürfen innerhalb der Elternzeit zwei mal die Verringerung der Arbeitszeit beantragen.

Wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, muss er dem Antrag auf Veringerung der Arbeitszeit auch dann nicht nachkommen, wenn die Vertretung oder andere vergleichbare Mitarbeiter nicht bereit sind, ihre Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitgeber wird sich hier auf dringende betriebliche Gründe berufen können, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -.

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